Förderprogramm De-Minimis

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) fördert gewisse Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, wenn diese bestimmte Richtlinien zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen.

Wer ist antragsberechtigt/zuwendungsberechtigt?

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die:

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und

  • zum 01. Dezember 2017 Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Schwere Nutzfahrzeuge=Kraftfahrzeuge, die NUR für den Güterkraftverkehr ausgerichtet sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5t haben.

Es sind außerdem Firmen zuwendungsberechtigt, die:

  • in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr.104/2000 des Rates tätig sind,

  • in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

  • in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

[Vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013]

WAS wird gefördert?

Zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs können Zuschüsse zu folgenden Maßnahme- Kategorien erhalten:

  • fahrzeugbezogene Maßnahme
    (z.B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen, Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland)

  • personenbezogene Maßnahme
    (z.B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung/ Berufskleidung des Fahr-/ Ladepersonals/ Disponenten)

  • Maßnahme zur Effizienzsteigerung
    (z.B. Erwerb von Telematiksystemen, Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen)

Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?

Als erstes muss ein form- und fristgerechter sowie vollständiger Antrag über das eService-Portal zu stellen.

Während der Antragsfrist vom 8. Januar 2018 bis 1. Oktober 2018 können Sie bis zu fünf Anträge stellen (ein Erstantrag und vier Folgeanträge).

Anhand der Angaben im Erstantrag Teil A1 (keine Verbundunternehmen) oder Teil A 2 (Verbundunternehmen) und der beigefügten Nachweise zu den schweren Nutzfahrzeugen wird Ihr unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag ermittelt.

Dabei können Sie im Antrag zwischen den nachfolgenden Möglichkeiten wählen:

  • Sie beantragen eine Förderung in voller Höhe oder

  • Sie beantragen eine geringere Zuwendung (80 % der Nettoausgaben). Den Rest heben Sie sich für einen Folgeantrag auf.

Sollten Sie ein Förderung von lärm-/geräuscharmen und rollwiderstandsoptimierten sowie runderneuerten Reifen anstreben, dann gilt es die Besonderheiten in der Hinsicht zu beachten

Sollte die im Erstantrag beantragte und mit Zuwendungsbescheid bewilligte Zuwendung nicht vollständig aufgebraucht worden sein, können Sie mit bis zu vier Folgeanträgen Teil B eine weitere Zuwendung bis zum Erreichen Ihres unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrag beantragen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung "De-minimis" erfolgt als Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag beläuft sich auf bis zu 2.000 EUR pro Antragsteller. Diese Summe wird dann noch multipliziert mit der Anzahl der zum 01. Dezember 2017 auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.

Der absolute Förderhöchstbetrag beträgt 33.000 Euro.

Fahrzeugnachweis

Als Fahrzeugnachweis werden folgende Unterlagen anerkannt:

  • Sollte eine Firma mehr als 10 nachzuweisende schwere Nutzfahrzeuge haben, so wird empfohlen, eine durch die Straßenverkehrsbehörde bestätigte Fahrzeugaufstellung als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen.

  • Alternativ ist für jedes nachzuweisende schwere Nutzfahrzeug die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) als elektronische Kopie im eService-Portal hochzuladen.

Info: „Muster einer Zulassungsbescheinigung Teil I"

Aus einem vom Bundesamt anerkannten Fahrzeugnachweis muss folgendes ersichtlich sein:

1. amtliches Kennzeichen

2. zulässiges Gesamtgewicht (mindestens 7,5 Tonnen)

3. Fahrzeugart (keine Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen)

4. Zulassung zum maßgeblichen Stichtag 01. Dezember 2017

5. Fahrzeughalter

Kann ein Halternachweis nicht erbracht werden, ist neben der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde das Eigentum an dem zum 01. Dezember 2017 verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen nachzuweisen. Als Nachweis könnte folgendes dienen: 1.Kaufvertragsurkunde, oder vergleichbare Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse, 2. Eine elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Nicht als Nachweis zugelassen sind Mautaufstellungen und Registrierungsbestätigungen beim Mautbetreiber, Versicherungsbestätigungen der Kraftfahrzeugversicherer sowie Steuerbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer.

Förderfähigkeit von Reifen

Auch Reifen sind förderfähig. Speziell gesagt: Lärm-/geräuscharmen und rollwiderstandsoptimierten sowie runderneuerten Reifen.

Quelle:
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/deminimis_node.html